Änderungen für das Steuerjahr 2017/2018

Veröffentlicht in: Steuerberatung | 0

Umsetzung automatischer Informationsaustausch

Ab dem Jahr 2018 beginnt der internationale Austausch von Informationen zu Konten und anderen Finanzinformationen aus dem Ausland mit Staaten, die dem AIA-Abkommen zugestimmt haben. Im Kanton Zürich sind straflose Selbstanzeigen bis zum Zeitpunkt, in dem das kantonale Steueramt Kenntnis von der Steuerhinterziehung hat, zugelassen. Dies dürfte ab dem 30.9.2018 der Fall sein.

Begrenzung Arbeitswegkostenabzug

Seit 2016 ist der Abzug für den Arbeitsweg auf Stufe direkte Bundessteuer auf CHF 3’000 pro Jahr beschränkt. Der maximale Abzug im Kanton Zürich beträgt neu CHF 5’000.

Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens

Für Depotwerte über CHF 2’000’000 kann neu CHF 6’000 plus die Hälfte des bezahlten Betrages über CHF 6’000 abgezogen werden (anstatt wie bisher 3 Promille des Wertschriftenvermögens).

Zuzugsprinzip im interkantonalen Verhältnis

Ab der Steuerperiode 2017 kommt bei einem Umzug innerhalb des Kantons Zürich neu der Gemeinde die Steuerhoheit zu, bei welcher der Pflichtige seinen Wohnsitz am 31.12. hat. Beispiel: Herr Meier zieht am 4.4.2017 von Zürich nach Bonstetten. Die Steuerhoheit für dieses Jahr kommt Bonstetten zu (Steuerfuss).

Unverändert bleibt die Bestimmung, wonach ausbezahlte Kapitalleistungen in der Gemeinde steuerbar sind, in welcher der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung seinen Wohnsitz hat.

Verrechnung der Verrechnungssteuer

Ab dem Steuerjahr 2017 erfolgt die Verrechnung der Verrechnungssteuer in der Steuerperiode, in welche die Verrechnungssteuer angefallen ist. Im Steuerjahr 2017 führt dies dazu, dass sowohl das Verrechnungssteuerguthaben für 2016 sowie für 2017 verrechnet wird.