Nachträgliche ordentliche Veranlagung quellenbesteuerter Personen ab 2021

Veröffentlicht in: Steuerberatung | 0

Ab der Steuerperiode 2021 treten verschiedene grundsätzliche Änderungen der Quellensteuerverordnung in Kraft. Die wohl wichtigsten Änderungen für natürliche quellenbesteuerte Personen mit Wohnsitz in der Schweiz betreffen die Möglichkeit einer ordentlichen Besteuerung auf Antrag für alle Quellenbesteuerte und die neuen Limiten bei nicht quellenbesteuertem Einkommen resp. Vermögen.

Ordentliche Besteuerung auf Antrag

Künftig können quellenbesteuerte Personen auf Antrag eine ordentliche Steuererklärung (nachträgliche ordentliche Besteuerung) verlangen, auch wenn diese weniger als CHF 120’000 Bruttoeinkommen pro Jahr erzielen. Der Antrag muss bis spätestens 31.3. des Folgejahres (z.B. bis 31.03.22 für die Steuerperiode 2021) beim Steueramt eintreffen. Damit können alle ordentlichen Abzüge wie Einzahlung in die Säule 3a oder freiwillige Einkäufe in Pensionskasse, Weiterbildungskosten, Alimentenzahlungen, Schuldzinsen usw. geltend gemacht werden. Die ordentliche nachträgliche Besteuerung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht weitergeführt und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Eine Simulation der zu erwartenden Steuerlast und ein Vergleich zur Quellensteuer sollte deshalb vorgängig durch einen Fachmann durchgeführt werden.

Ordentliche Besteuerung von Amtes wegen

Wie bisher erfolgt eine ordentliche Besteuerung, wenn das Bruttojahreseinkommen CHF 120’000 erreicht.

Bei quellenbesteuerten Personen mit weniger als 120’000 Einkommen entfällt neu die ergänzende Veranlagung bei der Erreichung bestimmter Limiten hinsichtlich nicht quellenbesteuertem Einkommen und Vermögen. Dafür erfolgt eine ordentliche Besteuerung von Amtes wegen, wenn das nicht quellenbesteuerte Einkommen (z.B. Wertschriftenerträge) CHF 3’000 übersteigt oder das Gesamtvermögen CHF 80’000 (Einzelpersonen) resp. 160’000 (Verheiratete) übersteigt.