Quellensteuer Information für ausländische Angestellte und Expats

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Wer bezahlt Quellensteuer?

Personen, die in der Schweiz wohnen und weder die Niederlassungsbewilligung C haben, noch mit einer Person verheiratet sind, welche die Niederlassungsbewilligung oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt, unterliegen der Quellensteuer. Die Folge ist, dass von ihrem Lohn ein bestimmter Prozentsatz direkt abgezogen und dem Fiskus zugeführt wird.

Korrektur der Quellensteuer

Korrekturen der bezahlten Quellensteuer sind vorgesehen, wenn ausserordentliche Ausgaben getätigt wurden. Zu diesen zählen etwa Alimenten- und Unterhaltszahlungen, Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a), Einkäufe in die Pensionskasse (2. Säule), Kosten für internationalen Wochenaufenhalt usw.) Korrekturen müssen bis am 31. März des Folgejahres beantragt werden, damit diese berücksichtigt werden können.

Wechsel in die ordentliche Besteuerung

Bei folgenden Fallkonstellationen erfolgt ein Wechsel von der Quellensteuer in die ordentliche Besteuerung:

  1. Der Brutto-Jahresverdienst übersteigt den Betrag von CHF 120’000 (bei gemeinsamer Besteuerung, wenn ein Ehegatte den Schwellenwert überschreitet).
  2. Die steuerpflichtige Person erhält die Niederlassungsbewilligung C oder heiratet eine/n Schweizer/in bzw. eine Person mit einer Niederlassungsbewilling

Diese beiden Varianten ziehen unterschiedliche Steuerfolgen nach sich. Bei einem Bruttoeinkommen über CHF 120’000 wird man für die ganze Steuerperiode ordentlich besteuert. Die abgezogenen Quellensteuern werden dabei angerechnet.

Wer die Niederlassungsbewilligung erhält, wird ab dem Folgemonat ordentlich besteuert und unterliegt demnach einer unterjährigen Steuerpflicht für den Rest der Steuerperiode.

Gründe für eine ergänzende Veranlagung zur Quellensteuer

Es kann sein, dass Sie eine ergänzende Besteuerung zur Quellensteuer vornehmen müssen. Dies ist etwa der Fall für ein zusätzliches jährliches Einkommen von mindestens CHF 2’500, dass nicht dem Quellensteuerabzug unterliegt (Einkünfte aus selbständigem Erwerb, Renten, Erträge aus Vermögen usw.) und für Vermögen von CHF 200’000 und mehr.

Steuerberatung

Um Fehldeklarationen zu verhindern und alle Abzüge korrekt anzugeben, empfiehlt es sich, eine Steuerberatung in Anspruch zu nehmen. Gerne berate ich Sie in sämtlichen Steuerfragen und helfe Ihnen bei Ihrer Steuerdeklaration.