Schwarzgeld aus Erbschaft – wie vorgehen?

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Oftmals tauchen bei einer Erbschaft Vermögenswerte auf, von denen niemand etwas gewusst hat und die vom Verstorbenen offensichtlich gar nicht oder nur unvollständig deklariert wurden. Da Schwarzgeld aus einer Erbschaft schwerwiegende rechtliche und finanzielle Folgen nach sich ziehen kann, stellt sich für die Erben die Frage, wie man am besten weiter vorgehen soll, um diese Vermögenswerte zu legalisieren.

Als Erstes sollte der vorhandene Nachlass mit Blick auf die Steuerunterlagen des Erblassers der Vorjahre geprüft werden wobei rasch klar wird, ob und was nicht versteuert wurde. Ebenso sollten weitere Unterlagen des Erblassers genau geprüft werden, denn auch bei Vermögenswerten, die von der Steuerbehörde erst später entdeckt werden und die den Erben nicht bekannt waren, haften diese für die fehlbaren Steuern. Dies könnte etwa bei ausländischen Konten oder Liegenschaften der Fall sein.

Rechtsfolgen bei unversteuerten Vermögenswerten des Erblassers

Hat der Erblasser zu Lebzeiten Einkommen oder Vermögen nicht oder nur unvollständig versteuert, gehen die Steuerschulden grundsätzlich auf die Erben über, sofern das Erbe nicht ausgeschlagen wurde. In der Schweiz würden die Erben bis zur Höhe Ihres Erbteils für die hinterzogenen Steuern samt Verzugszinsen der letzten zehn Jahre haften. Falls die Steuerbehörden dies entdeckt, würde diese ein Nachsteuerverfahren eröffnen und den fehlbaren Steuerbetrag von den Erben nachfordern. Eine Busse bezüglich der fehlbaren Handlung des Erblassers könnte allerdings nicht auf den Erben übertragen werden.

Rechtsfolgen bei Unterlassung der korrekten Nachbesteuerung durch die Erben

Nach dem Tod des Erblassers wird in der Regel ein Steuerinventar aufgenommen und die Erben haben die letzte Steuererklärung bis zum Todestag zu erstellen. Falls Sie die fehlenden Vermögenswerte nicht deklarieren, wird ein Nachsteuerverfahren für die letzten zehn Jahre vor Todestag eröffnet und eine Busse ausgesprochen. Die Höhe der Busse beträgt 33 1/3 bis zu 300% der hinterzogenen Steuern. Ein Eintrag im Strafregister erfolgt, falls die Busse für die hinterzogenen Bundesteuern CHF 5’000 übersteigt. Ebenso wird eine weitere Busse bis CHF 10’000, bei schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis CHF 50’000, ausgesprochen, sofen die Vermögenswerte im Steuerinventar des Erblassers verschwiegen oder beiseite geschafft werden.

Legalisierung von Schwarzgeld aus Erbschaft – die Selbstanzeige an die Steuerbehörde

Sofern die Steuerhinterziehung des Erblasser nicht schon über zehn Jahre her ist, empfiehlt es sich, die hinterzogenen Vermögenswerte nach deren Entdeckung zu legalisieren. Dies kann spätestens mit dem Steuerinventar und einer Selbstanzeige zur vereinfachten Nachbesteuerung von Erben erfolgen. Die Selbstanzeige im Erbfall hat den Vorteil, dass nur die letzten drei Jahre vor dem Todesjahr nachbesteuert werden und zudem keine Busse ausgesprochen wird. Eine Selbstanzeige ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Die Hinterziehung ist keiner Steuerbehörde bekannt
  • Die Erben unterstützen die Steuerbehörden der Feststellung der hinterzogenen Vermögenswerte
  • Die Erben bemühen sich ernstlich bei der Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer

Gerne stehe ich Ihnen bei erb- und steuerrechtlichen Fragen beratend zur Seite und vertrete Sie vor den Steuerbehörden.