In der Steuerberatungspraxis tritt oft die Frage auf, ob Fehler in der Steuererklärung nachträglich noch korrigiert werden können. Ohne jeden Zweifel, wirken sich Fehler oft negativ aus, denn diese werden von den Steuerbehörden oft nicht gesehen und nicht automatisch korrigiert. Es können schnell ein paar Hundert oder sogar mehrere Tausend Franken unnötigerweise verschleudert werden.
Für die Frage, ob und wie man eine fehlerhafte Steuererklärung nachträglich korrigieren kann, sind drei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
Ausgangslage
- Die Steuerperiode der fehlerhaften Erklärung ist noch nicht definitiv veranlagt worden resp. die Schlussrechnung ist noch offen
- Die Steuerperiode ist schon definitiv veranlagt worden. Die Steuerveranlagung ist noch nicht 30 Tage alt
- Die Steuerperiode ist schon definitiv veranlagt worden. Die Steuerveranlagung ist älter als 30 Tage
Lösungsansatz
- Dies ist der einfachste Fall. Solange die Steuerperiode noch offen ist, besteht die Möglichkeit, eine Korrektur zu erwirken, zum Beispiel mittels einem sogenannten „Rektifikat„.
- Nach Erhalt der definitiven Steuereinschätzung hat man 30 Tage Zeit, eine Einsprache zu erheben. Diese ist kostenlos. Es empfiehlt sich, die Einsprache fundiert zu begründen und mit entsprechenden Nachweisen zu belegen, denn ein späterer Weiterzug wäre nicht mehr kostenlos.
- In diesem Fall ist in den meisten Fällen Schluss. Es besteht zwar theoretisch noch die Möglichkeit einer Revision. Diese ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft und in den seltensten Fällen erfolgsversprechend.
Sonderfälle
- Straffreie Selbstanzeige
Sollten Sie vergessen haben, Einkommen- oder Vermögenswerte zu deklarieren, besteht allenfalls die Möglichkeit einer straffreien Selbstanzeige bei den Steuerbehörden einzureichen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Nicht-Deklaration absichtlich oder unabsichtlich unterlassen wurde. Die Selbstanzeige kann bis zehn Jahre zurück gehen. - Rechnungs- und Schreibfehler können innert fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verfügung berichtigt werden. Die Korrektur kann sich zu Gunsten oder zu Lasten des Steuerpflichtigen auswirken.
- Haben Sie keine Steuererklärung eingereicht und von der Steuerbehörde einen Ermessensentscheid erhalten, haben Sie 30 Tage Zeit, eine Einsprache zu erheben und eine ausgefüllte Steuererklärung beizulegen.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Lösung von Steuerfragen? Gerne stehe ich Ihnen beratend zur Seite und vertrete Sie vor den Steuerbehörden.