Das Steuerrecht ist ein komplexes und dynamisches Rechtsgebiet. Als Jurist mit umfassender Erfahrung im Bereich Steuern, berate und vertrete ich Sie in steuerrechtlichen und angrenzenden Rechtsfragen.
Steuerhinterziehung
Wenn Einkommen oder Vermögen vorsätzlich oder unwissentlich aus Versehen nicht in der Steuererklärung deklariert wurde, liegt eine Steuerhinterziehung vor. Die meisten Fälle betreffen:
- Inländische oder ausländische Bankkonti und Wertschriftendepots
- Liegenschaften im Ausland, die auch in der Schweiz deklariert werden müssen
- Einkommen aus verschiedenen Quellen
Erfährt die Steuerbehörde von einer zu Unrecht unterbliebenen Veranlagung, wird diese in der Regel ein Nachsteuerverfahren eröffnen und eine Geldstrafen aussprechen. Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer und kann je nach Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt resp. bis auf das dreifache erhöht werden. Bereits der Versuch zu einer Steuerhinterziehung ist strafbar.
Straflose Selbstanzeige
Unter Umständen ist es möglich, eine Strafe mittels einer straflosen Selbstanzeige abzuwenden. Sofern die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, wird keine Busse ausgesprochen und ein allfälliger Strafregistereintrag entfällt. Die hinterzogene Steuer muss aber inklusive Verzugszins zurückbezahlt werden.
Voraussetzung für eine straflose Selbstanzeige:
- Die Anzeige erfolgt aus eigenem Antrieb und ist einmalig
- Die Hinterziehung darf den Steuerbehörden noch nicht bekannt sein
- Die steuerpflichtige Person muss die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommensanteilen vorbehaltlos und aktiv unterstützen
- Die steuerpflichtige Person muss sich ernsthaft um die Bezahlung der Nachsteuern und Zinsen bemühen
Bei unversteuerten Erbanteilen siehe den Beitrag Schwarzgeld aus Erbschaft.
Bei unversteuerten Auslandkonti siehe den Beitrag Automatischer Informationsaustausch.
Steuerbetrug
Im Gegensatz zur Steuerhinterziehung handelt es sich bei einem Steuerbetrug um ein Vergehen oder Verbrechen.
„Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahren Urkunden zur Täuschung braucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 DBG) . „
Dies könnte etwa der Fall sein, wenn jemand seine Bilanzen oder Lohnausweise fälscht. Im Gegensatz zur Steuerhinterziehung wird das Verfahren durch die Strafbehörden durchgeführt. Es ist denkbar, dass jemand wegen Steuerhinterziehung sowie wegen Steuerbetrugs bestraft wird.