Besteuerung von Kryptovermögenswerten

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In der Steuerberatungspraxis treten seit den letzten Jahren immer wieder Fragen und Unsicherheiten bezüglich der Besteuerung von Kryptowährungen und damit zusammenhängenden Erträgen auf. Dies resultierte nicht zuletzt daher, da aussergewöhnlich hohe Gewinne in relativ kurzer Zeit erzielt werden konnten und die Steuerverwaltungen das Thema bis heute eher heterogen und stiefmütterlich behandelt haben.

Hier ein kurzer Überblick über die grundlegenden Fragen zur Besteuerung von Krypowährungen:

Vermögenssteuer

Kryptowerte werden gewöhnlich wie Fremdwährungen behandelt und sind im Guthaben- und Wertschriftenverzeichnis aufzuführen. Dabei ist der Verkehrswert per Stichtag 31.12 massgebend. Die eidg. Steuerverwaltung publiziert jährlich die Endkurse der wichtigsten Kryptowährungen online. Schwieriger wird es bei der Frage, wie z.B. Non-Fungible Tokens (NFT), zu deklarierten sind. So ist etwa bei digitalen Kunstwerken kein eigentlicher Markt- oder Verkehrswert bekannt und nach m.E. sollte hier der Anschaffungswert angegeben werden, sofern nicht mehrere Angebote vorliegen, die über diesem Wert liegen.

Einkommenssteuer

Bei hohen Gewinnen aus dem Verkauf von Kryptowährungen ist die spannenste Fragen wohl die, ob es sich hier um private steuerfreie Kapitalgewinne oder um steuerbare Gewinne aus gewerbsmässigem Verkauf handelt. Diese Frage kann eigentlich nur dann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beantwortet werden, wenn alle Faktoren wie Besitzdauer, Häufigkeit der Transaktionen, Fremdfinanzierung usw. vorliegen. Es besteht zwar ein Kreisschreiben der eidg. Steuerverwaltung, wobei es den Anschein hat, dass keine einheitliche Praxis dazu besteht. So sind die Gerichte in jüngster Praxis etwa dazu übergegangen, selbst bei einer einzigen Transaktion auf eine selbständige Erwerbstätigkeit zu schliessen – vor allem wenn ein exorbitanter einmaliger Kapitalgewinn erzielt wurde.

Im Zusammenhang mit gehaltenen Kryptowährungen erzielte Erträge, etwa in Form von Mining, Staking/Lending, Darlehenszinsen, Airdrops usw. ist die Sachlage klarer. Hier handelt es sich meist um steuerbare Erträge bzw. Einkommen, das entsprechend in der Steuererklärung ausgewiesen werden sollte.

Es wäre sicher wünschenswert, wenn zum Thema der Kryptobesteuerung eine einheitlichere Praxis entwickeln würde. Aufgrund der extrem dynamischen Entwicklung in diesem Bereich und immer neuen Produkten mit abstrakten Methoden ist wohl in nächster Zukunft nicht damit zu rechnen. Und so ist es immer noch empfehlenswert, jeden Fall einzeln und gesamthaft zu betrachten.